AGBs

§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende AGB gelten für alle Geschäfte mit der Heimat Racing UG (im Folgenden: Vermieter). Abweichende Bestimmungen, insbesondere etwaige AGB des Kunden, haben keine Bedeutung.

§ 2 Vertragsangebot und Vertragsschluss
1. Vertragsschluss vor Ort: Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Mietvertrages an Ort und Stelle in den Geschäftsräumen des Vermieters am Nürburgring zu Stande.
2. Vertragsschluss per Internet / Fernkommunikationsmitteln:
Die Angaben /Angebote auf der Internetseite des Vermieters dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden eine Buchungsanfrage zu übermitteln. Der Kunde erhält auf seine Buchungsanfrage vom Vermieter eine Eingangsbestätigung und danach den Mietvertrag mit dem vom Kunden gewünschten Buchungstermin übersandt. Die Rücksendung des Mietvertrages nach Unterzeichnung durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot des Mieters. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Vermieter und Rückübersendung an den Mieter zu Stande.
3. Der Mietvertrag ist personengebunden. Die Rechte des Kunden hieraus können nicht an Dritte abgetreten oder von diesen genutzt werden. Um das Mietfahrzeug zu nutzen, muss der Kunde mindestens 23 Jahre alt, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sowie körperlich, geistig und gesundheitlich zum Führen eines Kfz im Stande sein.

§ 3 Leistungen der Vermieterin
Die Leistung der Vermieterin beschränkt sich auf die Vermietung von Fahrzeugen verschiedener Hersteller und Typen als Selbstfahrervermiet¬Pkw zur Nutzung auf der Nordschleife am Nürburgring. Andere Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

§ 4 Pflichten des Mieters, Freistellung
(1) Die Einhaltung der Straßenverkehrsverordnung sowie aller anderen geltenden Verordnungen und Gesetze, während der Nutzung des Fahrzeuges obliegt ausschließlich dem Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben
(2) Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und /oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.
(3) Ist das Fahrzeug in einen Unfall gleich welcher Art (Verkehrsunfall, Wildunfall, etc.) und an welchem Ort (Rennstrecke, Straßenverkehr) beteiligt, hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu informieren und für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall-/Schadensherganges zu sorgen. Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet, selbst alle relevanten Unfalldaten der Unfallbeteiligten sowie Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) zu sichern und in das im Fahrzeug liegenden Unfallfragebogen aufzunehmen und dem Vermieter unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben. Er hat alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die einen etwaigen Versicherungsschutz gefährden können.
(4) Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter bei Rückgabe unaufgefordert darauf hinzuweisen, wenn während der Mietzeit des Mieters ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Vermieter ungefragt darauf hinzuweisen, wenn er mit dem Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Gegenstand gefahren ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter weder am Mietfahrzeug noch an dem anderen Fahrzeug oder Gegenstand einen Schaden festgestellt haben will.

§ 5 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet bei Diebstahl, sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Rennfahrzeug entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus den §§ 4-6 des Mietvertrages während der Mietzeit beruhen. Dies gilt auch bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung.
(3) Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch weitere Mieter oder seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
(4) Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
(5) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die gegenüber dem Vermieter aufgrund der Fahrzeugnutzung des Mieters geltend gemacht werden, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.
(6) Etwaige Leistungen / Zahlungen (Schadenersatz etc.), die der Vermieter für entstandene Schäden vom Dritten (Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligte, Versicherer, etc.) oder anderweitig erlangt, werden auf Schadenersatzansprüche gegen Mieter angerechnet.

§ 6 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nicht auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund.
(2) Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie
• für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Vermieters oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Mieters schützen, die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentliche Vertragspflichten sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
• im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war;
• soweit der Vermieter eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko, übernommen hat;
• bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(3) Sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall nach vorhergehendem Absatz 2, dritter, vierter, fünfter und sechster Spiegelstrich, vorliegt, haftet der Vermieter auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(4) Soweit der Vermieter gemäß diesem § 6 haftet, ist seine Haftung der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 100.000,00. Dies gilt nicht, wenn dem Vermieter Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Fall einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Vermieter beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender, abweichender, höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung von mittelbaren Schäden (insbesondere in Form von entgangenen Gewinns) des Vermieters ist ausgeschlossen. Vorstehender Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages, einer Zusatzvereinbarung und/ oder eines sonstigen Vertragsbestandteils bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. EMail). Abweichungen von dieser Regelung bedürfen ebenfalls der Schrift-/Textform.
(2) Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden vereinbarte Rechte und Pflichten weder geändert oder aufgehoben, noch werden neue Rechte und Pflichten begründet.
(3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit/Durchführbarkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame/durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung nahe kommt oder entspricht. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

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